Beitragsordnung des Ökumene Greiz e.V.

§1 Ermächtigungsgrundlage

  1. Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins Ökumene Greiz (im Folgenden Verein genannt) gemäß § 2 Abs. 8, § 5 Abs. 3 Nr. 4 seiner Satzung in der Fassung vom 06.10.2022 beschlossen.
  2. Die Beitragsordnung ist kein Teil der Satzung.

§2 Beitragspflicht und Beitragshöhe

  1. Alle Mitglieder des Vereins sind durch seine Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erwerben die Mitglieder keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins. Neben der Zahlung des Mitgliedsbeitrags sind alle Mitglieder dazu angehalten, die finanzielle Ausstattung des Vereins durch freiwillige Spenden zu gewährleisten.
  2. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung offener Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein weiterhin bestehen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags beträgt 12,00 €. Bei Vereinsbeitritt im Laufe des Jahres verringert sich der Beitrag um 1/12 für jeden Monat, der dem Monat des Beitritts vorangeht.

§3 Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.01. eines Jahres fällig. Bei Vereinsbeitritt im Laufe des Jahres ist der Beitrag bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Beitritts folgt, fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto bzw. in der Vereinskasse an.
  2. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrags in Verzug, wird es durch Mahnung zur Erfüllung seiner Beitragspflicht aufgefordert. Zahlt das Mitglied auch nach der Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, erfolgt eine zweite Mahnung. Mit der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 € fällig, außerdem wird der Ausschluss aus dem Verein bei fortgesetzter Zahlungsverweigerung angedroht.

§4 Soziale Härtefälle

  1. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand nach freiem Ermessen die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ein Anspruch auf Ermäßigung, Erlass oder Stundung des Mitgliedsbeitrags besteht nicht.
  2. Die Mahngebühr kann auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds durch den Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Der Vorstand entscheidet darüber nach freiem Ermessen.

§5 Zahlungsform

  1. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags kann erfolgen durch:
    1. Barzahlung in die Vereinskasse,
    2. Überweisung auf das Vereinskonto oder
    3. Lastschrifteinzug vom Bankkonto des Mitglieds.
  2. Die Überweisung des Mitgliedsbeitrags ist nur auf folgendes Konto zulässig: DE57 8305 000 0014 6475 16
  3. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

§6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins Ökumene Greiz am 06.10.2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

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