Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Ökumene Greiz“ (im Folgenden Verein genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Zusatz „e. V.“
  2. Sitz des Vereins ist Greiz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung der christlichen Religion,
    2. die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe,
    3. die Förderung von Kunst und Kultur und
    4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Förderung der überkonfessionellen Zusammenarbeit christlicher Kirchen, Gemeinden und Gemeinschaften in Greiz,
    2. Förderung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit christlichem Hintergrund, beispielsweise Gottesdienste, Konzerte, Freizeiten, Straßenfeste,
    3. Förderung des christlichen Lebens in der säkularen Gesellschaft,
    4. Förderung und Unterstützung sozialer Projekte.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied einer Gemeinde ist, die die Grundsätze der ACK Deutschland befürwortet.
  2. Der Aufnahmeantrag ist in Schriftform an den Vorstand zu richten. Minderjährige Personen müssen sich dabei rechtswirksam vertreten lassen. Mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand erhält die Person alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft im Verein ergeben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Gründe für die Ablehnung des Antrags zu benennen.
  3. Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind unter Lebenden übertragbar. Eine Vererbung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Die Übertragung ist gegenüber dem Vorstand zu erklären, die Vorschriften über die Aufnahme in den Verein gelten entsprechend. Übt das übertragende Mitglied besondere Aufgaben im Verein aus, geht diese Aufgabe nicht auf das übernehmende Mitglied über. Gegebenenfalls ist eine Neuwahl durchzuführen.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod,
    2. durch Austritt oder
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Erklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand. Minderjährige Personen müssen sich dabei rechtswirksam vertreten lassen. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  6. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet oder schuldhaft den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Nennung der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Legt das Mitglied nicht innerhalb der Frist Berufung ein, gilt die Ausschlusserklärung als angenommen.
  7. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-, Wahl- und Rederecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und das Vereinsleben durch Mitarbeit nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Sie verpflichten sich, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die vertretungsberechtigten Personen minderjähriger Vereinsmitglieder verpflichten sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand ist berechtigt, in geeigneten Fällen die Beiträge für einzelne Mitglieder zu erlassen oder zu stunden.

§4 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Delegiertenversammlung,
  3. der Vorstand und
  4. der Kassenprüfer.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder in Schriftform unter Angabe der Gründe und einer Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird. Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und deren Entlastung,
    2. Entgegennahme der Einnahmenüberschussrechnung, des Rechenschaftsberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
    3. Wahl und Abberufung des Kassenprüfers,
    4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden,
    5. Beratung über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks,
    6. Beschlussfassung über eine Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand,
    7. Beratung über die Auflösung des Vereins und über die anfallberechtigte gemeinnützige Körperschaft und
    8. sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder durch diese Satzung übertragenen Aufgaben.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand. Die Einladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine angemessene Frist einzuhalten, die nach Möglichkeit eine Woche betragen soll. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgemachte Adresse gerichtet wurde. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand stellen. Eine daraus folgende Änderung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen und muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern oder des Kassenprüfers, zu Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden, sowie abgelehnte Ergänzungen zur Tagesordnung können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung muss für jede Mitgliederversammlung einzeln erteilt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung und die Stimmabgabe ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Versammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung zu ermöglichen. Minderjährige Vereinsmitglieder üben ihr Stimmrecht selbst aus und werden nicht von ihrer vertretungsberechtigten Person vertreten. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluss für oder gegen das Mitglied wirkt.
  7. Alle Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zugelassen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Sind diese nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus den Anwesenden einen Versammlungsleiter. 
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der Versammlungsleiter einen Protokollführer zu bestimmen und die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Mitglieder müssen gegebenenfalls einen Beschluss über die Zulassung von Gästen und über die Änderung der Tagesordnung fassen. Anschließend werden die Tagesordnungspunkte besprochen, über Anträge abgestimmt und gegebenenfalls Wahlen durchgeführt.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsehen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, die Mitgliederversammlung kann ein anderes Verfahren beschließen. Bei Personalwahlen erfolgt eine geheime Abstimmung. Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn auf sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Wählbar ist jedes unbeschränkt geschäftsfähige Mitglied. Bei Wahlen ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl.
  12. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Angaben über Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Das Protokoll ist aufzubewahren.

§6 Delegiertenversammlung

  1. Die Vereinsmitglieder, die jeweils einer christlichen Gemeinde angehören, bestimmen in der Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis einen Delegierten. Eine gesonderte Einladung zur Delegiertenversammlung braucht nicht zu erfolgen. In der Delegiertenversammlung sind nur die Delegierten stimmberechtigt, sie haben bei der Abstimmung den Willen der Vereinsmitglieder, die ihrer christlichen Gemeinde angehören, zu beachten. Die Beratung über die zu fassenden Beschlüsse erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung, sodass alle Mitglieder daran teilnehmen können. In der Delegiertenversammlung sind alle Vereinsmitglieder als Gäste zugelassen. Wurden in der Mitgliederversammlung Gäste zugelassen, sind diese auch als Gäste zur Delegiertenversammlung zugelassen. Mit dem Ende der Mitgliederversammlung endet auch das Amt der Delegierten.
  2. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks und
    2. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Benennung der anfallberechtigten gemeinnützigen Körperschaft.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Delegierten die Teilnahme an der Versammlung und die Stimmabgabe ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Delegiertenversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen. Die Entscheidung hat einheitlich mit der Entscheidung zur Mitgliederversammlung zu erfolgen. Sind minderjährige Vereinsmitglieder zum Delegierten bestimmt, üben sie ihr Stimmrecht selbst aus und werden nicht von ihrer vertretungsberechtigten Person vertreten, davon ausgenommen sind Satzungsänderungen zu Lasten des Vereinsmitglieds. In diesem Fall ist die gesonderte Zustimmung der vertretungsberechtigten Person erforderlich.
  4. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn auf sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, die Delegiertenversammlung kann ein anderes Verfahren beschließen.
  5. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit der Zahl der Delegierten, den Abstimmungsergebnissen und der Art der Abstimmung in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufgenommen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der bisherigen Regelung und der Änderung anzugeben.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Jede christliche Gemeinde darf nur mit einem Mitglied im Vorstand vertreten sein.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich bis zu einem Geschäftswert von 5.000,00 € durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten. Bei einem höheren Geschäftswert müssen zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten.
  3. Wählbar als Mitglied des Vorstands ist jedes unbeschränkt geschäftsfähige Mitglied des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In der ersten Wahlperiode beträgt die Amtsdauer des Vorstandsvorsitzenden drei Jahre, für eines der weiteren Vorstandsmitglieder ein Jahr und für die anderen Vorstandsmitglieder zwei Jahre. Die anschließenden Amtsperioden betragen regulär drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, bei der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist, fort.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, soweit sie nicht auf andere Vereinsorgane durch diese Satzung übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    4. Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung und eines Rechenschaftsberichts,
    5. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
    6. Ausübung des Weisungsrechts gegenüber Mitarbeitern,
    7. abschließende Beschlussfassung über die Aufnahme in den Verein und die Übertragung der Mitgliedschaft nach freiem Ermessen, Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und
    8. Beschlussfassung über den Erlass oder die Stundung von Mitgliedsbeiträgen in geeigneten Fällen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Abstimmung mit dem Allianzleiterkreis im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied bei Bedarf in Textform oder fernmündlich mit einer angemessenen Frist einberufen werden, eine Tagesordnung muss nicht bekanntgemacht werden. Die Vorstandssitzung kann auch fernmündlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Sitzung und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Das Protokoll wird von den Teilnehmern unterzeichnet. Das Protokoll ist aufzubewahren. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluss für oder gegen das Mitglied wirkt. Für die Ausführung des Beschlusses ist das Vorstandsmitglied von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren. 
  7. Die Mitglieder des Vorstands erhalten Ersatz für entstandene, angemessene Auslagen.
  8. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§8 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand angehören noch Angestellter des Vereins sein.
  2. Der Kassenprüfer prüft jährlich die Einnahmenüberschussrechnung und den Rechenschaftsbericht, berichtet über die Prüfungsergebnisse auf der ordentlichen Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
  3. Der Kassenprüfer ist als besonderer Vertreter nach § 30 BGB berechtigt, die Abführung der Mitgliedsbeiträge an den Verein zu überwachen und gegebenenfalls Mahnungen gegenüber dem Mitglied auszusprechen. Der Vorstand ist über die Mahnung zu informieren.
  4. Der Kassenprüfer haftet gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wird der Kassenprüfer aufgrund seiner Tätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein den Kassenprüfer von diesen Ansprüchen frei, sofern der Kassenprüfer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§9 Besonderer Vertreter

  1. Der Vorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB für zu bestimmende Geschäfte berufen.
  2. Der besondere Vertreter haftet gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wird der besondere Vertreter aufgrund seiner Tätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein den besonderen Vertreter von diesen Ansprüchen frei, sofern der besondere Vertreter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§10 Haftungsausschluss

  1. Der Verein haftet für alle Schäden, die der Vorstand, ein Vorstandsmitglied, der Kassenprüfer oder ein besonderer Vertreter einem Dritten in Ausübung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zufügen.
  2. Die Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer und die besonderen Vertreter haften nicht gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
  3. Sind Vereinsmitglieder für den Verein tätig, haften sie gegenüber dem Verein für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Vereinstätigkeit verursacht haben, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wird das Vereinsmitglied aufgrund seiner Tätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das Vereinsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vereinsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Delegiertenversammlung mit der in § 6 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auflösung hat zu erfolgen, wenn die steuerbegünstigten Zwecke wegfallen, die Mindestmitgliederzahl unterschritten wird oder der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für: Förderung der Religion und für mildtätige Zwecke.

§12 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  2. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist unverzüglich, sofern nach dieser Satzung zulässig, durch den Vorstand, sonst durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
  3. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06.10.2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Greiz, 25.10.2022

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